Politik

Opposition klagt gegen Wahlrechtsänderungen

FDP, Grüne und Linke haben in Karlsruhe Klage gegen die Wahlrechtsänderungen der großen Koalition eingereicht. Union und SPD hatten sich nach langen, zähen Auseinandersetzungen im vergangenen Oktober auf Änderungen am Bundeswahlgesetz verständigt. Sie sollten verhindern, dass die Zahl der Abgeordneten des Bundestages immer weiter wächst. In der laufenden Legislaturperiode, die regulär im Herbst endet, sitzen im Parlament 111 mehr Abgeordnete als gesetzlich mindestens vorgeschrieben sind. Die steigende Zahl der Mandate wird vor allem dadurch verursacht, dass die Zahl der Parteien wächst, welche die Fünf-Prozent-Hürde überwinden. Dadurch entstehen mehr Überhangmandate, die durch zahlreichere Ausgleichsmandate ausgewogen werden müssen.

Bislang werden 298 Abgeordnete direkt als Sieger in Bundestagswahlkreisen gewählt. Ebenso viele Mandate werden über die Landeslisten vergeben. Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise direkt, als ihr insgesamt nach dem Zweitstimmenergebnis proportional zustünden, so darf sie diese direkt gewonnen Überhangmandate behalten. Dieser Vorteil muss jedoch durch zusätzliche Sitze für die anderen Parteien im Parlament ausgeglichen werden.

Die Wahlrechtsänderung der großen Koalition bewirkt, dass künftig bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate ergänzt werden. Gegen diese Regel wendet sich die Klage der drei Oppositionsparteien, die in den vergangenen Jahren einen gemeinsamen Vorschlag zur Wahlrechtsreform vorlegten. Er sollte dazu dienen, die Zahl der Wahlkreise zu vermindern, um dadurch die Zahl der Sitze zu verringern. Auf den Vorschlag ging die große Koalition jedoch nur sehr zögernd ein; ihre Wahlrechtsänderung sieht vor, die Zahl der Wahlkreise erst in der übernächsten Legislaturperiode um 19 auf 280 zu vermindern.

Die Repräsentanten von FDP, Grünen und Linkspartei warfen der Koalition am Montag vor, ihre Wahlrechtsänderung verletze erstens den Gleichheitsgrundsatz, da von den Überhangmandaten ohne Ausgleich vor allem die Unionsparteien profitierten, zweitens sei die Gesetzesänderung derart unklar gefasst, dass sie gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Die Prozessbevollmächtigte Sophie Schönberger sagte, zwar habe das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen zum Wahlrecht eine Gesamtzahl von 15 Überhangmandaten für vereinbar mit den Verfassungsgrundsätzen gehalten, doch habe dies nach Ansicht des Gerichts für ein Wahlrecht gegolten, in dem höchstens diese Zahl von ungleichgewichtigen Mandaten entstehen könne. Außerdem fehle der aktuellen Gesetzesänderung die nötige Präzision. Es sei unklar, ob die zulässigen einzelnen, nicht auszugleichenden Überhangmandate auf die jeweiligen Landeslisten der Parteien bezogen seien. Wesentliche Aspekte der Mandatsverteilung seien nicht mehr klar und nachvollziehbar geregelt.

Die Opposition hat beim Bundesverfassungsgericht sowohl einen Antrag auf einstweilige Anordnung, als auch auf eine Entscheidung in der Hauptsache gestellt; überdies haben die klagenden Parteien beantragt, die Wahlrechtsänderung außer Vollzug zu setzen. Falls sie mit ihrer Klage Erfolg haben, müsste die Sitzverteilung nach der Bundestagswahl im September nach den alten Regeln stattfinden. Alle Überhangmandate müssten dann ausgeglichen werden. Haßelmann sagte, nach ihren Berechnungen hätten die Änderungen der Koalition ohnehin kaum einen Effekt auf die Größe des nächsten Bundestags gehabt, er wäre – gemessen an aktuellen Umfragewerten – allenfalls um 10 Sitze kleiner geworden als der gegenwärtige. Der Linkspartei-Abgeordnete Friedrich Straetmanns gab an, in früheren Urteilen habe Karlsruhe darauf hingewiesen, dass die Regierungsmehrheit bei Änderungen des Wahlrechts mit der Opposition zusammenwirken solle.

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