Politik

Änderung im Postgesetz: Wann Postboten jetzt legal Pakete öffnen dürfen

Über das Briefporto wurde viel diskutiert vor der Postgesetz-Reform, aber eine andere kleine Gesetzesänderung sorgt jetzt für einen Aufschrei: Wird jetzt etwa das Postgeheimnis ausgehebelt, immerhin vom Grundrecht persönlich geschützt? Wir klären darüber auf.

§ 39 Absatz 4a neu im Postgesetz

“Jeder Postbote darf jetzt deine Pakete öffnen, wenn er Drogen oder Waffen darin vermutet”, schreibt der “Focus”. Dabei bezieht sich das Nachrichtenportal auf eine Änderung im Postgesetz, die der Bundestag am 12. Februar beschlossen hat. Denn unter anderem wurde der § 39 Absatz 4a neu eingefügt.

Demnach hat ein Postmitarbeiter “der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung begangen wird. In den darauf folgenden Nummern werden die strafbaren Handlungen aufgezählt.

Soll jetzt das vom Grundrecht geschützte Briefgeheimnis heimlich ausgehebelt werden? Die Antwort sollte jeden Online-Shopper beruhigen: Postboten und Paketzusteller haben nicht mehr Rechte als vorher, sondern eher Pflichten. Denn Pakete und Briefe duften schon immer geöffnet werden – unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Postgesetz lässt schon länger Ausnahmen vom Postgeheimnis zu

Denn in § 39 Absatz 4 des Postgesetzes sind schon länger Ausnahmen vom Postgeheimnis zugelassen. Danach dürfen sich Postdienstleister ausnahmsweise Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen verschaffen, um den Inhalt beschädigter Sendungen zu sichern oder den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer Postsendung zu ermitteln oder körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.

Was bislang nicht im Gesetz stand: Fiel einem Postmitarbeiter eine Drogensendung zufällig in die Hände, dann musste er das nicht an die Polizei weitergeben. Das ändert sich jetzt mit der neuen Regelung: Zufallsfunde, die einen illegalen Hintergrund haben, müssen angezeigt werden.

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Daniela Ludwig schreibt dazu auf ihrer Homepage: “Beschäftigte von Postdienstleistern müssen verdächtige Postsendungen unverzüglich bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben. Dies muss dann erfolgen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz bestehen.”

Drogenbeauftragte der Bundesregierung: Drogenpakete ein Fall für die Polizei

“Drogenhandel über das Internet floriert in diesen Zeiten und stellt Strafverfolgung und Justiz immer wieder vor immense Herausforderungen. Die Änderung des Postversandgesetzes ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Drogenpakete sind nichts für den heimischen Briefkasten, sondern ein Fall für die Polizei. Wenn wir es mit diesem Gesetz schaffen, auch nur ein Paket abzufangen, bevor es beim Empfänger ankommt, dann hat sich der Aufwand schon gelohnt”, erklärt die Drogenbeauftragte weiter.

In einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf erklärt die Deutsche Post: “Bereits heute arbeitet die Deutsche Post DHL eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um Straftaten, die unter Nutzung der Infrastruktur des Unternehmens erfolgen, aufzuklären. Dies umfasst auch die derzeit bereits zulässige Übergabe von Postsendungen mit gefährlichem bzw. strafbarem Inhalt an Polizei bzw. Staatsanwaltschaft.” Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative werde eine zusätzliche Rechtssicherheit für diese bereits bestehende Kooperation geschaffen, heißt es weiter.

Künftig muss der Postbote ein beschädigtes und beispielsweise verdächtig riechendes Päckchen bei der Polizei melden, erklärt die Drogenbeauftragte. Was er aber auf keinen Fall darf: Mein Paket einfach so öffnen.

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