Politik

Was Merkel und die Ministerpräsidenten dürfen

Warum gibt es keine bundesweit einheitliche Strategie zur Pandemie-Bekämpfung?

Das scheitert an der teilweise fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Denn den Bundesländern steht nach Artikel 70 des Grundgesetzes grundsätzlich das primäre Recht zur Gesetzgebung zu. Das ist ein Grundsatz der föderalistischen Grundordnung der Bundesrepublik.

Die 16 Bundesländer dürfen in gewissen Bereichen eigene Landesgesetze erlassen – ohne Einmischung von Seiten des Bundes. Diese Gesetzgebungskompetenz kann nur durch das Grundgesetz selbst eingeschränkt werden. In gewissen Bereichen weist das Grundgesetz dem Bund das alleinige Recht zur Gesetzgebung zu, in anderen Bereichen konkurrieren Bund und Länder um die Gesetzgebung.

Warum entscheidet jedes Land selbst über die Schulöffnungen?

Die Gesetzgebungshoheit über den Kulturbereich steht seit jeher den Bundesländern alleine zu. Die Kulturhoheit umfasst dabei auch das Schulwesen. Der Bund kann demnach in diesen Bereich nicht durch eigene Gesetze eingreifen.

Jedes Bundesland entscheidet also selbst, wann es die Schulen wiedereröffnen möchte. Kanzlerin Merkel sprach am Mittwoch wegen der möglichen Wiedereröffnungen der Schulen von “eindeutigen und tiefverankerten Länderzuständigkeiten”.

Kann die Bundesregierung in der Pandemie nicht einfach “durchregieren”?

Das Grundgesetz würde dies theoretisch sogar ermöglichen. Es berechtigt nämlich den Bundesgesetzgeber neben den Ländern dazu, Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen zu ergreifen. Corona stellt eine solch übertragbare Krankheit dar. Die hierdurch getroffenen Maßnahmen könnten somit auch in andere Bereiche hinein strahlen, in denen der Bund eigentlich nicht selbst entscheiden dürfte – solange diese Bereiche auch von der Corona-Pandemie betroffen sind.

Insbesondere die Schulen gelten als Corona-Hotspots, da dort viele Menschen dicht gedrängt, in kleinen Räumen zusammenkommen, zusammenarbeiten und lernen. Einheitliche Maßnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Pandemie könnten daher theoretisch auch den Schulbereich umfassen und ließen sich rechtfertigen.

Warum spielt Kanzlerin Merkel diese Karte nicht?

Würde Merkel in die jeher den Ländern gehörende Kulturhoheit eingreifen, wäre das ein politischer Affront gegenüber den Ländern. Bund und Länder setzen deshalb weiterhin auf gegenseitige Verständigungen und Absprachen untereinander.

Können Bund und Länder ohne Beteiligung des Bundestags im Alleingang entscheiden?

Schließlich ist der deutsche Bundestag das einzig unmittelbar vom Volk gewählte Verfassungsorgan. Nur er allein ist befugt, über Grundrechtseinschränkungen zu entscheiden.

Der Deutsche Bundestag beschloss jedoch selbst im November 2020 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die neu entstandenen Regelungen – insbesondere § 28a IfSG – gestatten im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie weitreichende Maßnahmen und damit einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigungen: Abstandsgebote, Maskenpflicht und Schließungen von Geschäften, um nur einige wenige zu nennen.

Genügt das Infektionsschutzgesetz als rechtliche Grundlage?

Der Bundestag ermöglicht es den Landesregierungen zudem durch § 32 IfSG, die im Infektionsschutzgesetz genannten Schutzmaßnahmen per Rechtsverordnungen umzusetzen. Dadurch können die Länder flexibler auf das Infektionsgeschehen in ihrem Land reagieren und eindämmende Maßnahmen für die jeweiligen Regionen ergreifen. Das föderalistische System bietet somit auch gewisse Vorteile und steht in Zeiten der Pandemie nicht zwangsweise schlechter da, als andere Staaten. So hatte beispielsweise das zentralistisch organisierte Frankreich vor allem anfangs schwer mit der Pandemie zu kämpfen.

Eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkungen besteht also, die Bundesregierung und die Landesregierungen agieren nicht im rechtsfreien Raum.

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